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Ein Signal für höheren Patientenschutz und mehr Transparenz

(30.09.21) Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat inzwischen einen Referentenentwurf zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) von 2018 vorgelegt. Hintergrund: Die Selbstverwaltungspartner hatten im August ihre Verhandlungen über den Ausbau und die Weiterentwicklung der PpUGV für gescheitert erklärt. Die Vorlage des Ministeriums sieht vor, die Personaluntergrenzen auf die Klinikbereiche Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe auszuweiten und für die Kinderheilkunde (Pädiatrie) fachlich differenzierter zu fassen.
Wie schon die ursprüngliche PpUGV erfolgt jetzt auch die Weiterentwicklung im Wege der Ersatzvornahme durch das BMG. Eigentlich verpflichtet die PpUGV den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021, entsprechende Beschlüsse zu fassen.
Die AOK begrüßte die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen. In einer Stellungnahme zur Verbändeanhörung im BMG spricht der AOK-Bundesverband von einem weiteren "Schritt in Richtung Gesamtabdeckung aller Krankenhausleistungen mittels qualitätssichernder Pflegepersonaluntergrenzen". Künftig unterläge somit mehr als zwei Drittel des Behandlungsgeschehens im Krankenhaus Pflegepersonaluntergrenzen.
Die PpGUV gilt bisher in der Intensivmedizin, Geriatrie, Unfall- und Herzchirurgie, Innere Medizin und Kardiologie, Neurologie, in der Neurologischen Schlaganfalleinheit, der Neurologischen Frührehabilitation sowie Pädiatrie. Sie definiert das Verhältnis von Patienten zu Pflegekräften und von examinierten Pflegekräften zu Pflegehilfskräften – differenziert nach Tag- und Nachtschicht sowie Wochenend- beziehungsweise Feiertagsschichten. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelt standortbezogen den Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen der Krankenhäuser. Die Krankenhäuser sind zur Mitarbeit verpflichtet. Kommen sie dem nicht nach, werden Vergütungsabschläge erhoben.