Wahltarife

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 wurde die Wahlfreiheit für Versicherte gestärkt, indem die Krankenkassen seit dem 1. April 2007 die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung haben, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten. Versicherte können sich freiwillig für einen solchen Tarif entscheiden.

Folgende Tarife müssen die Kassen anbieten:
Teilnahme an besonderen Versorgungsformen wie Modellvorhaben, hausarztzentrierte Versorgung, besondere ambulante ärztliche Versorgung, Disease-Management-Programme und Integrierte Versorgung.
Krankengeldanspruch: Die Krankenkassen müssen seit dem 1. Januar 2009 für bestimmte Versicherte (zum Beispiel Selbstständige), Wahltarife mit einem Krankengeldanspruch anbieten.

Folgende Tarife können die Kassen anbieten:

  • Selbstbehalttarif: Mitglieder tragen selbst einen Teil der Kosten, die sonst die Krankenkasse zu übernehmen hätte (Selbstbehalt). Im Gegenzug erhalten sie eine vereinbarte Prämie.
  • Tarife für die Nichtanspruchnahme von Leistungen: Die Satzung kann eine Prämienzahlung vorsehen, wenn außer Vorsorgeuntersuchungen keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
  • Kostenerstattungstarife: Der Versicherte bezahlt den Leistungserbringer selbst, die Kasse kann den Anteil der Kostenerstattung selbst festlegen und hierfür entsprechende Prämien verlangen.
  • Tarife, die Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten: Hierbei handelt es sich um Kosten für Arzneimittel, die von der Regelversorgung ausgeschlossen sind, zum Beispiel homöopathische Mittel.
  • Wahltarif mit eingeschränktem Leistungsumfang: Der Versicherte zahlt eine Prämie entsprechend der gewählten Leistungsbeschränkung.

Alle Tarifoptionen – außer denen zur Teilnahme an besonderen Versorgungsformen – haben eine Bindungsfrist. Diese beträgt seit dem 1. Januar 2011 prinzipiell ein Jahr, bei Krankengeld- und Selbstbehalt-Wahltarifen beträgt sie drei Jahre. Die Krankenkassen müssen für Wahltarife in ihren Satzungen ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen verankern. Mit Inkrafttreten des GKV-Finanzierungsgesetzes zum 1. Januar 2011 gilt auch für Versicherte in einem Wahltarif das Sonderkündigungsrecht bei der Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen beziehungsweise der Verringerung von Prämienzahlungen (Ausnahme: Krankengeld-Wahltarif). Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur den Tarif für besondere Versorgungsformen in Anspruch nehmen.
Die Aufwendungen für die einzelnen Tarife müssen aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen finanziert werden, die durch diese Maßnahmen erzielt werden. Mindestens alle drei Jahre haben die Krankenkassen gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde mit einem versicherungsmathematischen Gutachten Rechenschaft über die Einsparungen ablegen.


§ 53 SGB V