Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 wurde die Wahlfreiheit für Versicherte gestärkt, indem die Krankenkassen seit dem 1. April 2007 die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung haben, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten. Versicherte können sich freiwillig für einen solchen Tarif entscheiden.
Folgende Tarife müssen die Kassen anbieten:
Teilnahme an besonderen Versorgungsformen wie Modellvorhaben, hausarztzentrierte Versorgung, besondere ambulante ärztliche Versorgung, Disease-Management-Programme und Integrierte Versorgung.
Krankengeldanspruch: Die Krankenkassen müssen seit dem 1. Januar 2009 für bestimmte Versicherte (zum Beispiel Selbstständige), Wahltarife mit einem Krankengeldanspruch anbieten.
Folgende Tarife können die Kassen anbieten:
Alle Tarifoptionen – außer denen zur Teilnahme an besonderen Versorgungsformen – haben eine Bindungsfrist. Diese beträgt seit dem 1. Januar 2011 prinzipiell ein Jahr, bei Krankengeld- und Selbstbehalt-Wahltarifen beträgt sie drei Jahre. Die Krankenkassen müssen für Wahltarife in ihren Satzungen ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen verankern. Mit Inkrafttreten des GKV-Finanzierungsgesetzes zum 1. Januar 2011 gilt auch für Versicherte in einem Wahltarif das Sonderkündigungsrecht bei der Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen beziehungsweise der Verringerung von Prämienzahlungen (Ausnahme: Krankengeld-Wahltarif). Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur den Tarif für besondere Versorgungsformen in Anspruch nehmen.
Die Aufwendungen für die einzelnen Tarife müssen aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen finanziert werden, die durch diese Maßnahmen erzielt werden. Mindestens alle drei Jahre haben die Krankenkassen gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde mit einem versicherungsmathematischen Gutachten Rechenschaft über die Einsparungen ablegen.