Regelleistungsvolumina, arzt- und praxisbezogen

Das arzt- bzw. praxisbezogene Regelleistungsvolumen (RLV) ist ein Instrument zur Mengensteuerung in der vertragsärztlichen Versorgung. Es definiert die Obergrenze der Leistungsmenge, die ein Vertragsarzt an Leistungen erbringen und abrechnen kann. Werden mehr Leistungen erbracht als das Regelleistungsvolumen vorgibt, werden die darüber hinausgehenden Leistungen mit abgestaffelten Preisen vergütet. Bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Anzahl der behandelten Versicherten kann hiervon abgewichen werden. Eine Abstaffelung erfolgt ebenfalls nicht für Versorgungsregionen, in denen eine Unterversorgung festgestellt wurde. Im Prinzip handelt es sich beim RLV um ein festes Praxisbudget, bei dessen medizinisch nicht indizierter Überschreitung alle Leistungen abgewertet bzw. ab einer bestimmten Grenze gar nicht mehr vergütet werden. Ohne derartige vertraglich oder gesetzlich festgelegte Limits kommt es im Gesundheitswesen als einem von den Angebotsstrukturen dominierten Wirtschaftszweig zu übermäßig steigenden Ausgaben. Das zeigt sich unter anderem daran, dass die Ausgaben für die ärztliche Behandlung in der privaten Krankenversicherung, der keine wirksamen Instrumente zur Mengensteuerung zur Verfügung stehen, um mehr als 50 Prozent höhere Steigerungsraten haben als in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das RLV wird nach Arztgruppen und Versorgungsgraden differenziert festgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Versorgung der Versicherten gewährleistet ist. Ferner sind insbesondere zu berücksichtigen

  1. die Summe der für einen KV-Bezirk insgesamt vereinbarten morbiditätsorientierten Gesamtvergütungen,
  2. Zahl und Tätigkeitsumfang der Vertragsärzte und angestellten Ärzte der jeweiligen Arztgruppe,
  3. die Zahl und die Morbiditätsstruktur (Kriterien: Alter und Geschlecht) der von dem Arzt in den jeweils vier zurückliegenden Quartalen behandelten Versicherten sowie eventuelle Praxisbesonderheiten.

Nach Zeitwerten bestimmte Kapazitätsgrenzen an qualitätsgesicherter Leistungsmenge je Arbeitstag des Arztes können ebenfalls berücksichtigt werden. Das konkrete Verfahren zur Berechnung und Anpassung der arztbezogenen Regelleistungsvolumina hat der Bewertungsausschuss erstmalig zum 31. August 2008 beschlossen. Die Zuweisung der Regelleistungsvolumina an den einzelnen Vertragsarzt erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens.

§§ 87 b SGB V

vertragsärztliche Vergütung