Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sind zum 1. Januar 2017 in der Pflegeversicherung die Pflegestufen durch fünf Pflegegrade auf Basis eines neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit ersetzt worden: geringe, erhebliche, schwere, und schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten sowie schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen pflegerischen Anforderungen. Sie werden durch eine pflegefachlich begründete Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mit sechs Modulen ermittelt, die wie folgt gewichtet werden:
Bei der Ermittlung des Pflegegrades werden die bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellten Einzelpunkte in jedem dieser Module addiert und in gewichtete Punkte umgerechnet. Anschließend werden die gewichteten Punkte zusammengezählt. Daraus ergeben sich folgende fünf Pflegegrade:
Die Pflegekassen beauftragen den MDK oder andere unabhängige Gutachter, die voraussichtliche Dauer und den Umfang der Pflegebedürftigkeit zu prüfen. Diese Begutachtung erfolgt in der Regel im Wohnbereich des Betroffenen.
Zur Umwandlung der bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade sieht das PSG II Übergangsregelungen vor. Die bisherigen Pflegestufen werden jeweils den Pflegegraden 2 bis 5 zugeordnet und deren Leistungen neu bewertet. Durch den neuen Pflegegrad 1 ist ein niedrigschwelliger Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung geschaffen worden.
§§14 - 15, 18 SGB XI, §§ 61b, 61 c, 137 SGB XII