Präventionsgesetz

Seit 2002 gab es mehrere gescheiterte Anläufe zur Verabschiedung eines Präventionsgesetzes, das die Krankenkassen sowie die Träger der Sozialversicherung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) zu einer gemeinsamen Präventionspolitik auf Basis von Gesundheitszielen verpflichtet. Im Juni 2015 verabschiedete der Bundestag das Gesetz, dem der Bundesrat am 10. Juli 2015 zustimmte. Die Krankenkassen haben in ihren Satzungen Leistungen der primären Prävention sowie der Gesundheitsförderung vorzusehen. Die Ausgaben der Krankenkassen für diese Leistungen sollen ab 2019 für jeden ihrer Versicherten mindestens 7,52 Euro betragen. Davon entfallen mindestens 2,15 Euro auf Leistungen zur Prävention in Lebenswelten und mindestens 3,15 auf Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

Bis dahin waren dies nur "Soll"-Leistungen, das heißt, die Krankenkassen mussten sie nicht unbedingt erbringen. Pflichtleistungen waren nur die betriebliche Gesundheitsförderung, die Förderung von Selbsthilfegruppen, Impfungen sowie die Zahnprophylaxe. Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung sollen dem Setting-Ansatz folgen, das heißt der Orientierung der Leistungen an den Lebenswelten der Menschen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) entwickelt hierfür Konzepte und erhält dafür von den Krankenkassen eine Aufwandsentschädigung. Die Krankenkassen entwickeln gemeinsam mit den anderen Trägern der Sozialversicherung eine nationale Präventionsstrategie mit Rahmenvereinbarungen zur Gesundheitsförderung und Prävention, die sich an den Empfehlungen der nationalen Präventionskonferenz orientiert. Diese Rahmenvereinbarungen werden von den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), den anderen Sozialversicherungsträgern sowie Vertretern der Länder und Kommunen in Landesrahmenvereinbarungen umgesetzt. Das Präventionsgesetz baut außerdem die Leistungen zur Früherkennung aus, insbesondere zu Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, und präzisiert die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten von Impfungen. Die Träger der  Pflegeversicherung werden verpflichtet, Leistungen zur Prävention in stationären Einrichtungen zu erbringen und dafür ab 2016 je versicherte Person mindestens 0,30 Euro auszugeben. Dieser Betrag ist in den Folgejahren anzupassen. 

§§ 20 ff. SGB V, § 5 SGB XI

Zuletzt aktualisiert: 2022-03-24