Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen bilden einen Landesausschuss, in dem Fragen der Bedarfsplanung in der ärztlichen Versorgung geklärt werden (vor allem Feststellung von Über- und Unterversorgung). Im Fall von Überversorgung ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen an. Die jeweiligen Ausschüsse bestehen aus einem überparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertreterinnen und Vertretern der Ärzte, jeweils drei Vertreterinnen und Vertreter der AOK und der Ersatzkassen, jeweils einer Vertreterin oder Vertreter der Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen sowie einer gemeinsam entsandten Person der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft-Bahn-See. Patientenvertreterinnen und -vertreter und die obersten Landesbehörden haben ein Mitberatungsrecht. Mit dem TSVG erhielten die obersten Landesbehörden zudem ein Antragsrecht.
Aufsicht über die Landesausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Mit dem TSVG erhielten die Länder die Möglichkeit, strukturschwache Regionen innerhalb von gesperrten Planungsbereichen zu bestimmen, in denen für bestimmte Arztgruppen die bestehenden Zulassungssperren unabhängig von den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie aufzuheben sind.
Zuletzt aktualisiert: 15-02-2023