Leistungskatalog

Als Leistungskatalog werden die Leistungsarten der Krankenkassen bezeichnet, auf die ihre Versicherten einen Anspruch haben. Zu unterscheiden ist zwischen Rechtsanspruchs- und Ermessensleistungen. Der Anspruch auf Rechtsanspruchsleistungen ergibt sich unmittelbar aus dem Sozialgesetzbuch (SGB). Sie sind im SGB V als allgemeine Leistungsarten, wie zum Beispiel Verhütung bzw. Vermeidung der Verschlimmerung von Krankheiten, Leistungen zur Empfängnisverhütung und in der Schwangerschaft, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten, umrissen. Bei den Ermessensleistungen haben die Versicherten Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Darüber hinaus gibt es die sogenannten Wahltarife.
Der Gemeinsame Bundesausschuss konkretisiert diese allgemeinen Bestimmungen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse fortlaufend und überprüft dazu unter anderem den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der einzelnen Leistungen (Grundsatz der evidenzbasierten Medizin).

Die in der sogenannten IGeL-Liste aufgeführten "individuellen Gesundheitsleistungen" (IGeL), deren Nutzen umstritten ist, gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Leistungen rechnen die Ärzte grundsätzlich privat mit den Patienten ab.

§§ 11, 21, 38, 39 SGB I, §§ 11, 20 ff. SGB V