Heilmittel

wirken überwiegend äußerlich zur Heilung oder Linderung einer Krankheit auf den Körper ein. Der Heilmittelbegriff wird in den Heilmittel-Richtlinien konkretisiert. Er umfasst persönlich zu erbringende medizinische Leistungen, zum Beispiel Maßnahmen der physikalischen Therapie wie etwa Massagen, Leistungen der Sprachtherapie und der Ergotherapie. Heilmittel können nur bei einer ärztlichen Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Als Zuzahlung sind zehn Prozent der Kosten zuzüglich zehn Euro Verordnungsgebühr zu zahlen.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ermöglicht der Gesetzgeber 2019 den Ärzten, bei bestimmten Indikationen eine Heilmittel-Blankoverordnung ausstellen. Blankoverordnungen sind ohne Vorgaben zur Menge, der Frequenz und des Heilmittels zunächst für 16 Wochen gültig. In diesem Zeitraum entscheidet ausschließlich der Therapeut über die geeigneten therapeutischen Maßnahmen. 

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz flexibilisiert das Vertragsgeschehen: Über die Einzelheiten der Versorgung sowie über Preise, Abrechnungen und Fortbildungsverpflichtungen schließen unter anderem die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern wie etwa Physiotherapeutinnen und -therapeuten oder Logopädinenn und Logopäden. So können sie individuell auf den Versorgungsbedarf eingehen. Die vertraglich vereinbarten Preise sind jeweils Höchstpreise.

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 gibt dem Gemeinsamen Bundesausschuss den Auftrag, bis zum 30. Juni 2016 Richtlinien zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf zu erarbeiten. Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) legt der Gesetzgeber 2021 fest, dass Heilmittelerbringer freiwillig an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen werden können. Zudem können sie nun auch telemedizinische Leistungen und im Zusammenhang mit DiGAs erbrachte Leistungen abrechnen.

Leistungserbringung, persönliche
§§ 32, 125, 125a SGB V

Zuletzt aktualisiert: 13-02-2023