Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden bei versicherungspflichtig Beschäftigten für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich vom Arbeitgeber eingezogen und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen als Einzugsstelle abgeführt. Die Einzugsstelle leitet die gezahlten Beiträge an die Träger der Pflege- und Rentenversicherung bzw. an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Die Krankenversicherungsbeiträge werden an den Gesundheitsfonds überwiesen.