Mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber 2019 die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU beschlossen. Der zunächst für Oktober 2021 vorgesehene Start wurde durch verlängerte Übergangsfristen mehrfach verschoben. Seit dem 1. Juli 2022 sind Vertragsärztinnen und -ärzte dazu verpflichtet, die Daten der bislang in Papierform vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der Telematik-Infrastruktur (TI) elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln.
Seit dem Januar 2023 sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die eAU bei der jeweiligen Krankenkasse abzufragen. Somit entfallen grundsätzlich der Ausdruck der Bescheinigung und die Weiterleitung an den Arbeitgeber. Vertragsärztinnen und -ärzte müssen allerdings weiterhin ihren Patientinnen und Patienten auf deren Wunsch eine vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier ausdrucken.
Zuletzt aktualisiert: 14-04-2023