Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) haben Versicherte seit 2021 einen Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA). Sie erhalten zudem einen Anspruch auf notwendige ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst zur Nutzung der DiPA. Ziel ist es, dass die Versicherten mithilfe der DiPA den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen stabilisieren oder verbessern, beispielsweise durch Apps zur Sturzrisikoprävention oder durch personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz.
Die Pflegekassen entscheiden auf Antrag der Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit der Versorgung. Die erstmalige Bewilligung ist auf eine Dauer von maximal sechs Monaten zu befristen. Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse eine Prüfung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung erreicht wird. Für die DiPA selbst sowie die notwendigen Unterstützungsleistungen bei der Anwendung übernehmen die Pflegekassen insgesamt bis zu 50 Euro im Monat. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die DiPA erfolgreich geprüft und somit in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Pflegeanwendungen (DiPA-Verzeichnis) aufgenommen hat. Details zur Kostenübernahme regelt die Verordnung zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen (VDiPA).
§ 40a (SGB XI): Digitale Pflegeanwendungen
§ 78a (SGB XI): Qualitätskriterien
Zuletzt aktualisiert: 14-04-2023