Delegation ärztlicher Leistungen

Zur ärztlichen Behandlung gehören auch Hilfeleistungen anderer Personen (Gesundheitsberufe, nichtärztliche), die vom Arzt angeordnet und zu verantworten sind (§ 28 Abs. 1 SGB V). Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben in einer Vereinbarung beispielhaft festgelegt, welche Routineleistungen dafür in Frage kommen.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) 2021 verpflichtete der Gesetzgeber die Landesverbände der Krankenkassen dazu, ab spätestens 2023 in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf speziell qualifizierte Pflegefachkräfte durchzuführen. In den Modellvorhaben mit einer maximalen Laufzeit von vier Jahren sind auch Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit zu entwickeln.

 

Zuletzt aktualisiert: 09-02-2023