Arzneimittel-Versandhandel

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) erlaubt seit dem 1. Januar 2004 den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Zur Sicherheit der Patienten hat der Gesetzgeber dabei enge Grenzen gesetzt und die Teilnahme am Versandhandel an eine Zulassung geknüpft. So dürfen Versandapotheken nach dem Arzneimittelgesetz und dem Apothekengesetz nur von Apotheken betrieben werden. Die Angabe unter anderem des verantwortlichen Apothekers, der Postanschrift und der Aufsicht führenden Behörde im Impressum der Internetseite ist verpflichtend. Nicht in Deutschland zugelassene Arzneimittel dürfen von deutschen Apotheken nur in Ausnahmefällen unter strengen Kriterien im Einzelfall und nur für einen bestimmten Kunden importiert werden. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln muss das Originalrezept per Post an die Versandapotheke geschickt werden. Die Teilnahme am Meldesystem für Arzneimittelsicherheit, am Nacht- und am Notdienst sowie ein Notfalldepot sind für die Versandapotheken verpflichtend. Die genauen Vorgaben im Gesetz über das Apothekenwesen und in der Apothekenbetriebsordnung sollen die Qualität des Versandhandels garantieren.

Die Erlaubnis des Arzneimittel-Versandhandels trägt dem Umstand Rechnung, dass auch schon bisher Apotheken aus Service-Gründen, zum Beispiel bei immobilen Patienten, Arzneimittel per Boten zustellten. Die Regelung erlaubt jetzt auch den grenzüberschreitenden Handel mit Arzneimitteln durch sogenannte Internet-Apotheken, die keine Präsenzapotheke in Deutschland haben. Die Vorschriften sorgen dafür, dass die Zahl von Arzneimittelfälschungen bei deutschen Versandapotheken gering ist. Allerdings ist die Zahl von Fälschungen bei ausländischen Anbietern gestiegen, die unkontrolliert ihre Waren nach Deutschland versenden.

Apotheken, die einen Versandhandel mit Arzneimitteln betreiben, können sich in Deutschland freiwillig zum Einhalten eines Verhaltenskodex verpflichten oder von einer unabhängigen Stelle prüfen lassen. Dies ist zum Beispiel an einem Siegel auf der Webseite zu erkennen. Spätestens ab 2016 soll es für zertifizierte Online-Apotheken EU-weit ein spezielles Logo geben, damit die Verbraucher diese von unseriösen Anbietern unterscheiden können. Verschiedene Versuche, den Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland gesetzlich weiter zu beschränken, sind im Bundestag zuletzt 2009 gescheitert. Die Mehrheit des Parlaments schloss sich damals der Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit an, nach der Versandapotheken eine sinnvolle Ergänzung zu Präsenzapotheken sind, weil sie chronisch Kranken, Gehbehinderten, Älteren und Berufstätigen den Zugang zu Arzneimitteln erleichterten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 13. März 2008 entschieden, dass Drogeriemärkte, Videotheken und andere Gewerbebetriebe Rezepte für Versandapotheken im EU-Ausland sammeln und bestellte Arzneimittel an Patienten aushändigen dürfen (BVerwG 3 C 27/07).

§§ 43, 73 Arzneimittelgesetz, § 11 a Apothekengesetz, § 2 Apothekenbetriebsordnung, EU-Richtlinie 2001/83/EG