Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich von Versicherten und ihren Arbeitgebern paritätisch getragen. Der Arbeitgeber hat für bestimmte Personenkreise die Beiträge allein zu übernehmen, zum Beispiel für Personen,
Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung und für das Insolvenzgeld trägt der Arbeitgeber die Umlage allein.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zwischen 2005 und 2018 vom Grundsatz der strikten Parität abgewichen, nach der beide Seiten jeweils 50 Prozent der Beiträge tragen. Zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2014 zahlten die GKV-Mitglieder einen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent des beitragspflichtigen Entgelt zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz. Das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz setzte den allgemeinen Beitragssatz zum 1. Januar 2015 auf 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts fest, der je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht wird. Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, muss sie einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, den bis 2018 allein die Mitglieder bezahlen mussten. Seit 2019 zahlen Arbeitgeber und Mitglieder den Beitrag zur GKV wieder zu gleichen Teilen. Der Zusatzbeitrag beträgt aktuell 1,3 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts (Stand: 2022).
Freiwillig in der GKV sowie privat versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung entspricht dem Arbeitgeberanteil, den Sie bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zahlen müssten. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt brauchen Sie allerdings nie mehr als die Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
Auch in der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Arbeitgeberzuschuss in der Regel die Hälfte des monatlichen Beitrags (2022: 3,05 Prozent). Kinderlose Versicherungsnehmerinnen und -nehmer zahlen allerdings einen Kinderlosenzuschlag, an dem sich der Arbeitgeber nicht hälftig beteiligt. Bis 2021 lag dieser Zuschlag bei 0,25 Prozent, zum 1. Januar 2022 erhöhte er sich auf 0,35 Prozent. Eine Besonderheit gilt im Bundesland Sachsen. Die 3,05 Prozent des Pflegebeitrags teilen sich in Sachsen folgendermaßen auf: 2,025 Prozent entfallen auf den Arbeitnehmer, 1,025 auf den Arbeitgeber. Bei Kinderlosen kommen auch hier die 0,35 Prozentpunkte Zuschlag hinzu.
§§ 358 ff. SGB III, 20 Abs. 3 SGB IV, 249 ff. SGB V, 168 SGB VI, 58 SGB XI
Zuletzt aktualisiert: 23-09-2022