Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

GVWG

In der letzten Phase des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses hat es noch ein Passus zur schrittweisen Deckelung der Eigenanteile für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen um bis zu 75 Prozent in das GVWG geschafft. Enthalten ist auch eine Regelung, wonach künftig nur noch Einrichtungen Geld aus der Pflegeversicherung erhalten, die Tarifverträge geschlossen haben. Ein weitere Regelung, die erst im Laufe des parlamentarischen Verfahrens Eingang ien das GVWG gefunden hat, sieht vor, den Steuerzuschuss des Bundes in den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2022 um sieben Milliarden Euro zu erhöhen. Dieser kann bei Bedarf in Abstimmung zwischen Finanz- und Gesundheitsministerium mit anschließender Genehmigung durch den Bundestag bis Ende dieses Jahres im Wege der Verordnung noch einmal an den Finanzbedarf der GKV angepasst werden.

Beratungsfolge

  • Referentenentwurf: 23. Oktober 2020
  • Fachanhörung: 19. November 2020
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 16. Dezember 2020
  • 1. Durchgang Bundesrat: 12. Februar 2021
  • 1. Lesung Bundestag: 26. Februar 2021
  • Anhörung im Bundestag: 12. April 2021
  • 2./3. Lesung Bundestag: 11. Juni 2021
  • 2. Durchgang Bundesrat: 25. Juni 2021
  • Inkrafttreten: 11. Juli 2021 bzw. 1. Januar 2022

In erster Linie regelt das GVWG als Sammelgesetz zahlreiche Vorhaben, die durch die Corona-Krise liegen geblieben sind. Das Gesetz umfasst Änderungen an insgesamt 15 Gesetzen und Verordnungen und formuliert ursprünglich fünf Hauptziele. Qualität und Transparenz in der Versorgung sollen gesteigert werden. Dazu sollen dem Gesundheitswesen die notwendigen Daten zu ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen „aktuell, dauerhaft und verlässlich“ zur Verfügung stehen. Erweiterte Leistungsansprüche und -angebote sollen die Versorgung für gesetzlich Krankenversicherte verbessern. Für privat Krankenversicherte sieht der Entwurf eine Reform des Notlagentarifs vor. Schließlich will das Bundesgesundheitsministerium die Hospiz- und Palliativversorgung in Netzwerken finanziell fördern und die ambulante Kinderhospizarbeit stärken.

In der Krankenhausversorgung werden für mehr Bereiche als bisher Mindestmengen festgelegt. Die Qualitätsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Kliniken werden verbindlicher geregelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt künftig neue Anwendungsbereiche für Qualitätsverträge fest und macht genauere Vorgaben für deren spätere Auswertung. Zudem müsssen Krankenhäuser für jeden Standort das Verhältnis von eingesetztem Pflegepersonal zum Pflegeaufwand veröffentlichen. So soll deutlich werden, ob ein Krankenhaus ausreichend oder zu wenig Personal einsetzt.

Ebenfalls wird es ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) für krankhaft Übergewichtige geben. Der GBA erhält außerdem den Auftrag, weitere planbare Eingriffe für das Zweitmeinungsverfahren zu benennen. Zudem sieht das Gesetz versicherungsrechtliche Regelungen vor, wie etwa die Einführung eines elektronischen Abrufverfahrens für die Beitragsbemessung bei gesetzlich Versicherten. Bei der Beitragsbemessung für freiwillig gesetzlich Versicherte wird künftig bei der Anrechnung des Ehegatteneinkommens ein Freibetrag für unterhaltsberechtigte nicht gemeinsame Kinder berücksichtigt. Das GVWG tritt in weiten Teilen noch vor der Bundestagswahl in Kraft.

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