15. SGB-V-Änderungsgesetz
Mit dem 15. SGB-V-Änderungsgesetz sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, ab 1. Dezember 2019 nur noch elektronische Gesundheitskarten (eGK) auszugeben, die über eine kontaktlose Schnittstelle für einfachen und schnellen Datenaustausch verfügen. So soll die eGK auch ohne zusätzliches Kartenlesegerät mit mobilen Endgeräten wie dem Smartphone kommunizieren können. Bisher kommt diese Technik vor allem im Bereich der bargeldlosen Zahlungen kleiner Geldbeträge zum Einsatz. Laut Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums muss gewährleistet sein, dass die so ausgestattete Versichertenkarte in das System der entstehenden Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen passt und die Versicherten auch über die kontaktlose Schnittstelle auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen können.
Das Bundesgesundheitsministerium hat berechnet, dass der routinemäßige Austausch der Karten über die ersten fünf Jahre zwischen 50 bis 60 Millionen Euro jährlich kostet. Die Krankenkassen unterstützen das Ziel des Gesetzes. Die vorgesehene Frist zur Einführung der eGK mit kontaktloser Schnittstelle sei aber unrealistisch, heißt es in der Stellungnahme des Krankenkassen-Spitzenverbandes. Die geplante Neuregelung ist inzwischen als Änderungsantrag in das Gesetzgebungsverfahren zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) aufgenommen worden.