Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz, PpSG) verabschiedet. Mit dem Gesetz will die Große Koalition erste Schritte bei der Behebung des Fachkräftemangels in der Kranken- und Altenpflege einleiten. Kern des Programm sind 13.000 neue Stellen in der Altenpflege.
Beratungsfolge
- Referentenentwurf: 25. Juni 2018
- Fachanhörung: 11. Juli 2018
- Verabschiedung Kabinettsentwurf: 1. August 2018
- 1. Durchgang Bundesrat: 21. September 2018
- 1. Lesung Bundestag: 27. September 2018
- Anhörung im Bundestag: 10. Oktober 2018
- 2./3. Lesung Bundestag: 9. November 2018
- 2. Durchgang Bundesrat: 23. November 2018
- Inkrafttreten: 1. Januar 2019
Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens hat es noch ein Änderungsantrag in die Beschlussvorlage des federführenden Bundestags-Gesundheitsausschusses geschafft, der nicht nur bei den Krankenkassen, sondern auch bei den Arbeitgeberverbänden auf scharfe Kritik gestoßen ist. Die Verjährungsfristen für Erstattungsansprüche wegen zu viel gezahlter Vergütungen der Kassen gegenüber den Krankenhäusern bei fehlerhaften Krankenhausabrechnungen werden rückwirkend bis 2017 von vier auf zwei Jahren verkürzt, gekoppelt mit einer Ausschlussfrist zum 9. November 2018 zur Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind. Umgekehrt jedoch können Kliniken ihre Ansprüche gegenüber Kassen weiterhin vier Jahre geltend machen. Infolge dieser Regelung sind noch vor dem Stichtag zahlreiche Klagen von Krankenkassen bei den Sozialgerichten eingegangen, um Rechtsansprüche zu sichern. Deshalb forderte der Bundesrat in seiner Sitzung am 23. November die Bundesregierung in einem Entschließungsantrag auf, schnellstmöglich für Abhilfe zu sorgen. Hintergrund sind zwei Urteile des Bundessozialgerichts zu den Voraussetzungen für die Abrechnung der Neurologischen und der Geriatrischen Komplexbehandlung.
Verschiedene Sofortmaßnahmen in dem PpSG sollen nicht nur die pflegerische Versorgung in der Kranken- und Altenpflege verbessern, sondern auch für bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen sorgen. Je nach Größe erhalten die Pflegeeinrichtungen danach zwischen einer halben und zwei Pflegestellen zusätzlich. Finanziert werden sie durch die Krankenkassen. Auch in den Kliniken wird künftig jede zusätzliche Stelle in der Pflege vollständig von den Krankenversicherungen refinanziert. Für Zusatzkosten wegen höherer Tarifabschlüsse kommen sie ebenfalls auf. Der Kabinettsentwurf beziffert die Mehrausgaben der Krankenkassen bis einschließlich 2022 auf fast neun Milliarden Euro. Am stärksten schlagen dabei die rund 640 Millionen Euro jährlich für die Finanzierung der zusätzlichen Stellen in Pflegeheimen zu Buche. Auf die Pflegeversicherung kommen im gleichen Zeitraum insgesamt 900 Millionen Euro zusätzlich zu. Für den "Ausbau des Krankenhausstrukturfonds zur Anpassung bestehender Versorgungskapazitäten an den tatsächlichen Versorgungsbedarf sowie zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Krankenhausversorgung" sollen vier Milliarden Euro fließen - je zur Hälfte finanziert von Bund und Ländern einerseits sowie aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds der GKV andererseits. Hinsichtlich der Einnahmeseite bleibt der Kabinettsbeschluss vage: "Den Mehrausgaben stehen Einsparpotenziale gegenüber, die durch strukturelle Effekte im Rahmen des Krankenhausstrukturfonds entstehen und nicht genau quantifiziert werden können."
Im Vergleich zum Referentenentwurf sind in der Kabinettsvorlage einige Regelungen konkretisiert beziehungsweise ergänzt worden. Neu ist, dass das Bundesgesundheitsministerium künftig konkrete Vorgaben zum Pflegepersonal machen und Verstöße sanktionieren kann. Ab 2020 soll für jedes Krankenhaus das Verhältnis zwischen der Zahl der Pflegekräfte und dem anfallenden Pflegeaufwand errechnet und veröffentlicht werden. Unterschreitet ein Krankenhaus eine bestimmte Personalgrenze, drohen Honorarkürzungen. Ebenso neu im Gesetzentwurf ist der Anspruch pflegender Angehöriger auf Versorgung des Pflegebedürftigen durch die Krankenkasse für die Dauer einer eigenen stationären Rehabilitationsmaßnahme. Vergütungszuschläge für medizinische Behandlungspflege sollen im Regelfall nur für Pflegefachkräfte gezahlt werden – auch dies eine Ergänzung zum Referentenentwurf.
Verkündung im Bundesgesetzblatt
Übersichtsseite des Deutschen Bundestages
Die Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes vom 6. Juli 2018 zum Referentenentwurf