GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)

Ab 1. Januar 2019 wird auch der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen bezahlt. Das sieht das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG) vor, das der Bundestag am 18. Oktober 2018 beschlossen hat. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 23. November 2018 zugestimmt. Bisher müssen die GKV-Mitglieder den Zusatzbeitrag allein aufbringen. Durch die Gesetzesänderung wird in der GKV wieder die vollständige Parität eingeführt. Das entlastet die Versicherten laut Bundesregierung um rund acht Milliarden Euro pro Jahr. Arbeitgeber und Rentenversicherung werden entsprechend belastet.

Beratungsfolge

  • Referentenentwurf: 27. April 2018
  • Fachanhörung: 7. Mai 2018
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 6. Juni 2018
  • 1. Durchgang Bundesrat: 21. September 2018
  • 1. Lesung Bundestag: 27. September 2018
  • Anhörung im Bundestag: 8. Oktober 2018
  • 2./3. Lesung Bundestag: 18. Oktober 2018
  • 2. Durchgang Bundesrat: 23. November 2018
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2019

Die Beitragsbelastung gesetzlich versicherter Selbstständiger mit geringem Einkommen wird noch stärker gesenkt, als im Gesetzentwurf vorgesehen. Hauptberuflich Selbstständige zahlen ihre GKV-Beiträge auf Basis einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Der Mindestbeitrag pro Kalendertag beträgt künftig nicht mehr den 40. Teil, sondern nur noch den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße betragen. Für 2019 ergibt sich so eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von monatlich 1.038,33 Euro statt der im Entwurf vorgesehenen 1.168,13 Euro. Zudem werden ab 2019 Krankengeld und Mutterschaftsgeld auch bei Selbstständigen beitragsfrei ausgezahlt.

Beitragsschulden aus ungeklärten Mitgliedschaftsverhältnissen sollen bereinigt werden. In den vergangenen Jahren sind vor allem durch nicht beendete Mitgliedschaften freiwillig Versicherter zumeist aus dem EU-Ausland die statistischen Beitragsschulden der Krankenkassen gestiegen. Im Dezember 2017 waren es nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums 6,3 Milliarden Euro. Hintergrund: Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft endet bislang nur dann, wenn das Mitglied seinen Austritt erklärt. Wenn ein GKV-Mitglied aber unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird er obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Der Effekt: Die Krankenkasse erhält weiter Zuweisungen aus dem Finanzausgleich der Krankenkassen (RSA) und häuft letztlich fiktive Beitragsschulden an. Ab 2019 können die Kassen eine solche "passive Mitgliedschaft" selbst beenden. Als Kritierien dazu gelten: Es ist kein Kontakt möglich, es werden keine Beiträge gezahlt und es werden keine Leistungen in Anspruch genommen. Der AOK-Bundesverband hat im Gesetzgebungsprozess die geplante Klarstellung begrüßt, dagegen aber die ebenfalls vorgesehene Rückabwicklung bis zum Jahr 2013 scharf kritisiert.

Ab 2020 werden die Kassen  verpflichtet, Finanzreserven an den Gesundheitsfonds abzuführen, wenn ihre Rücklagen eine Monatsausgabe überschreiten. Bestehende Reserven müssen dann innerhalb von drei Jahren abgebaut werden. Hat eine Kasse eine Reserve von mehr als einer Monatsausgabe, darf sie ihren Zusatzbeitrag nicht anheben. Allerdings greift diese Regelung nur, wenn bis Ende 2019 eine Reform des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) beschlossen ist.

Der zulässige Aktienanteil an Anlagen, mit denen die Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, soll von zehn auf 20 Prozent steigen und somit an das Versorgungsrücklagegesetz des Bundes angepasst werden.
 

Verkündung im Bundesgesetzblatt

Übersichtsseite des Deutschen Bundestages

Zur abgeschlossenen Gesetzesvorhaben 2018