Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung in der GKV (GKV-SVSG)
Der Bundestag hat am 26. Januar 2017 mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen das "Gesetz zur Stärkung der Handlungsfähigkeit und Aufsicht über die Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der GKV" (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz/GKV-SVSG - Bundestags-Drucksache 18/10605) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist, die interne und die externe Kontrolle der Selbstverwaltung sowie die Transparenz zu verbessern. Dazu sollen die Informations- und Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien erweitert und präziser formuliert werden. Das GKV-SVSG betrifft die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, den GKV-Spitzenverband, den Gemeinsamen Bundesausschuss und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Am Tag vor der Verabschiedung im Bundestag hat der federführende Gesundheitsausschuss noch zahlreiche Änderungsanträge angenommen. Damit haben Union und SPD auf Kritik an den geplanten Eingriffen reagiert. Zu den wesentlichen Veränderungen gehören präzisere Vorgaben für den Einsatz der "entsandten Person". Zudem wird auf die vorgesehene regelmäßige externe Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Spitzenverbände verzichtet. Es bleibt bei der geltenden Rechtslage mit turnusmäßigen Prüfungen durch das Bundesversicherungsamt. Neu ist eine Berichtspflicht für das Bundesgesundheitsministerium. Es wird künftig jedes Jahr im März - erstmals zum 1. März 2018 - den Gesundheitsausschuss des Bundestags über "aufsichtsrechtliche Maßnahmen" sowie die Kontrolle über die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung auf Bundesebene unterrichten.
Beratungsfolge
- Kabinettsentwurf: 16. November 2016
- 1. Lesung Bundestag: 15. Dezember 2016
- 1. Durchgang Bundesrat: 16. Dezember 2016
- Anhörung im Bundestag: 16. Januar 2017
- 2./3. Lesung Bundestag: 26. Januar 2017
- 2. Durchgang Bundesrat: 10. März 2017
- Inkrafttreten: 2017
Die Verwaltungsräte sollen die Möglichkeit erhalten, den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der jeweiligen Spitzenorganisation mit einfacher Mehrheit abzuwählen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass anschließend ein neuer Vorsitzender oder eine neue Vorsitzende gewählt wird. Für die Wahl der oder des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist künftig eine Zweidrittelmehrheit nötig; erst im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung. Der KBV-Vorstand wird um ein drittes - "versorgungsbereichsunabhängiges" - Vorstandsmitglied erweitert. Entscheidungen können dann mit Mehrheit gefällt werden. Damit will der Gesetzgeber das immer wieder lähmende Patt zwischen Hausarzt- und Facharztvertretung im KBV-Vorstand beenden.
Der vom Bundeskabinett am 16. November 2016 auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf enthielt weitergehende Regeln, die für mehr Transparenz bei wirtschaftlichen Entscheidungen der Spitzenorganisationen sorgen sollen. Mindestens alle fünf Jahre sollten diese ihre Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung durch eine unabhängige externe Prüfeinrichtung oder durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen. Die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesgesundheitsministerium oder Bundesversicherungsamt) hätte eine Prüfung auch außerhalb dieses Prüfrhythmus anordnen können.
Auslöser für das Gesetzesvorhaben sind in erster Linie die immer noch nicht restlos geklärten Skandale innerhalb der KBV. Dabei geht es um Millionenverluste durch umstrittene Immobiliengeschäfte und um unzulässige und überhöhte Vergütungen und Altersbezüge für einen ehemaligen Vorstandschef. Die aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten im Fall der KBV-Affären wurden von Politikern aller Bundestagsfraktionen als unbefriedigend empfunden.