Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

Mit dem "Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung" (HHVG - Bundestags-Drucksache 18/10186) wird das System der Preisfindung im Heilmittelbereich weiter flexibilisiert. Ziel ist zu gewährleisten, dass die vereinbarten Vergütungen die Anforderungen an die Leistungserbringer angemessen abbilden und die vorhandenen Versorgungsstrukturen gesichert und weiterentwickelt werden. Im Kern bedeutet das ein Entkoppeln von der Grundlohnsumme. Die Wahlmöglichkeiten der Versicherten auch bei Versorgungsverträgen, die im Wege der Ausschreibung zu Stande gekommen sind, werden gestärkt. Information und Beratung der Versicherten über ihre Leistungsansprüche und die Versorgungsmöglichkeiten sollen besser werden.

Beratungsfolge:

  • Referentenentwurf: 23. Juni 2016
  • Fachanhörung: 19. Juli 2016
  • Kabinettsentwurf: 31. August 2016
  • 1. Durchgang Bundesrat: 14. Oktober 2016
  • 1. Lesung Bundestag: 10. November 2016
  • Anhörung im Bundestag: 30. November 2016 und 13. Februar 2017
  • 2./3. Lesung Bundestag: 16. Februar 2017
  • 2. Durchgang Bundesrat: 10. März 2017
  • Inkrafttreten: 11. April 2017

Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz sind zudem Maßnahmen für eine bessere Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden auf den Weg gebracht werden. Vorgesehen ist die Etablierung von Wundzentren. Hinzu kommen Verfahrensregelungen für die Erstattung von Verbandmitteln, Regeln für die finanzielle Aufwandsentschädigung für Patientenorganisationen in den Selbstverwaltungsgremien der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie ein Auftrag an den GKV-Spitzenverband, in einer Richtlinie für die Krankenkassen Maßnahmen zum Schutz von Versichertensozialdaten zu kodifizieren.

Bei Zuschlagsentscheidungen im Rahmen von Ausschreibungen werden künftig nicht nur der Preis oder die Kosten, sondern auch Qualitätsaspekte eine Rolle spielen. Die Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung soll stärker überwacht werden, um zu gewährleisten, dass die im Hilfsmittelverzeichnis und den Versorgungsverträgen enthaltenen Anforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Leistungen umgesetzt werden.

Ebenso wird flächendeckend erprobt, ob und wie die Heilmittelerbringer stärker in die Versorgungsverantwortung eingebunden werden können. Das Präqualifizierungsverfahren im Hilfsmittelbereich, in dem Leistungserbringer ihre grundsätzliche Eignung für Vertragsabschlüsse mit den Krankenkassen nachweisen, werden weiterentwickelt, um die Strukturqualität der Hilfsmittelversorgung zu gewährleisten. Darüber hinaus geht es um die Sicherstellung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses, um die Qualitätsanforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Leistungen zu gewährleisten, Transparenz über das Hilfsmittelangebot zu schaffen und Fehlversorgung zu vermeiden.

In den vergangenen Jahren habe der Gesetzgeber die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Heil- und Hilfsmittelversorgung in der GKV weiterentwickelt, heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf. Den Vertragspartnern im Heilmittelbereich seien zusätzliche gesetzliche Spielräume für ihre Vertragsabschlüsse eingeräumt worden. Die gesetzlichen Maßnahmen haben aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) dazu beigetragen, das hohe Niveau der Heil- und Hilfsmittelversorgung in der GKV zu sichern. Allerdings gebe es Weiterentwicklungsbedarf.

Der Gesetzentwurf geht, so heißt es in der Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Sachverständigen-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am 30. November 2016, grundsätzlich in die richtige Richtung. Doch insbesondere im Heilmittelbereich könnten die Änderungen zu Überregulierung und einer Verteuerung der Versorgung führen, ohne deren Qualität wesentlich zu verbessern.

Noch kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes hatte der Gesundheitsausschuss des Bundestags für den 13. Februar 2017 eine weitere Sachverständigen-Anhörung angesetzt. Dabei ging es um sogenannte fachfremde Änderungsanträge, die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum HHVG verabschiedet werden sollen. Dazu zählen Regelungsvorgaben zum morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich und zu den Hochschulambulanzen.


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