Pflegereform: Erstes Pflegestärkungsgesetz
Seit Anfang Januar 2015 gelten in der häuslichen Pflege neue Leistungen. Zudem wurden bereits bestehende Leistungen mit dem "Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften" (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) ausgeweitet und flexibilisiert. Der Bundesrat hatte das Gesetz (Bundesrats-Drucksache 466/14) am 7. November 2014 gebilligt.
Zum 1. Januar 2015 wurden die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung in einem Schritt um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose) angehoben. Im Leistungsbereich gibt es neue, zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsangebote. In den nächsten 20 Jahren wird zudem ein Pflege-Vorsorgefonds aufgebaut, um die Finanzierung steigender Leistungsausgaben abzufedern und gerechter auf die Generationen zu verteilen. 0,2 Prozentpunkte der Beitragserhöhung sind für die Leistungsausweitung vorgesehen. 0,1 Prozentpunkte der Erhöhung fließen in den Vorsorgefonds. Noch in dieser Legislaturperiode will die Bundesregierung in einem zweiten Schritt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführen und somit die Begutachtung und Feststellung von Pflegebedürftigkeit reformieren. 2017 sollen die Beiträge dann um weitere 0,2 Prozentpunkte steigen, um die zweite Stufe der Pflegereform zu finanzieren.
Durch Änderungsanträge (Bundestags-Drucksache 18/2909) hat die Große Koalition zudem weitere Regelungen eingebracht, die der Bundestag nach der dritten Lesung mit dem Gesetz beschlossen hat. Unter anderem können Empfänger von Pflegeleistungen künftig nur 40 Prozent ihrer Sachleistungen dafür einsetzen, niedrigschwellige Dienstleistungen, wie etwa Botengänge, in Anspruch zu nehmen. Im ersten Entwurf waren für diese „Umwidmungsregelung“ noch 50 Prozent des Sachleistungsbudgets vorgesehen. Zudem wird im Bereich der Krankenhausfinanzierung der sogenannte Mehrleistungsabschlag über 2014 hinaus verlängert. Der Mehrleistungsabschlag gilt als Mengensteuerung für nicht medizinisch notwendige, sondern überwiegend ökonomisch veranlasste Klinikleistungen. Ein weiterer Änderungsantrag regelt, dass Tariflohnerhöhungen wirklich bei den Mitarbeitern von Pflegediensten ankommen. So müssen die Dienste gegenüber den Pflegekassen künftig nachweisen, dass sie die Pflegenden nach Tarif entlohnen. Der AOK-Bundesverband hatte insbesondere diese Regelung im Rahmen einer öffentlichen Anhörung am 24. September 2014 im Gesundheitsausschuss des Bundestag gefordert. Der Verband begrüßte zudem die Umwidmungsregelung, weil Pflegebedürftige so mehr Wahlmöglichkeiten erhielten und können ihre Versorgung selbst und flexibel an den eigenen Bedarf anpassen könnten.
Bundesländer forderten umfangreiche Änderungen am Pflegestärkungsgesetz
Die Bundesländer hatten sich nach der ersten Beratung des Gesetzes am 11. Juli 2014 für umfangreiche Änderungen am Pflegestärkungsgesetz ausgesprochen. In ihrer Stellungnahme (Bundesrats-Drucksache 223/14) zum Kabinettsentwurf kritisierten sie unter anderem die vorgesehene Leistungsdynamisierung in der Pflegeversicherung um vier Prozent. Um die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes besser finanzieren zu können, hatten die Länder auch empfohlen, eine für 2017 vorgesehene Beitragserhöhung auf den 1. Januar 2016 vorzuziehen. In ihrer Gegenäußerung (Bundestags-Drucksache 18/2379) lehnte die Bundesregierung dies allerdings ab.
Der Bundestag hatte das Erste Pflegestärkungsgesetz am 4. Juli 2014 in erster Lesung beraten. Das Bundeskabinett hatte am 28. Mai 2014 den Entwurf des Gesetzes (Bundestags-Drucksache 18/1798) beschlossen. Der Kabinettsbeschluss entspricht weitgehend dem Referentenentwurf, den das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am 9. April 2014 noch unter dem Namen "5. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs XI / 5. SGB-XI-Änderungsgesetz" an die betroffenen Verbände zur Stellungnahme verschickt hatte.
2014: GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
2013: Patientenrechtegesetz
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