1989: Gesundheitsreformgesetz (GRG)

Mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG), das die CDU/CSU/FDP-Bundesregierung unter Federführung von Arbeits- und Sozialminister Norbert Blüm beschloss, wurde das GKV-System auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt: das fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), in das die Reichsversicherungsordnung (RVO) zum größten Teil überführt wurde. Die wichtigsten Regelungen des GRG:

  • Einführung bzw. Erhöhung von Zuzahlungen bei nicht festbetragsgebundenen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Zahnersatz, Krankenhausaufenthalten und Fahrkosten; zugleich wurden die Härtefallregelungen eingeführt;
  • Ausschluss von Bagatellarzneimitteln aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen; Kürzung des Kassenzuschusses für Brillen;
  • Einführung des Festbetragssystems für Arznei- und Hilfsmittel;
  • Erweiterungen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen;
  • Neugründung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung;
  • Einführung von Maßnahmen der Prävention (Zahnprophylaxe), Gesundheitsförderung und Früherkennung.

Durch das GRG sollten die Krankenkassen etwa 14,5 Milliarden Mark sparen. Zwar gelang es, in den Jahren 1989 und 1990 die Ausgaben zu senken. So verringerte sich der durchschnittliche Beitragssatz von 13 Prozent im Jahr 1988 auf 12,4 Prozent im Jahr 1991. Allerdings verlor die Kostenbremse rasch an Wirkung. Bereits 1992 verzeichneten die Krankenkassen ein Minus von mehr als neun Milliarden Mark (4,78 Milliarden Euro). Damit erhöhte sich der Druck auf die Bundesregierung, die Ausgabenentwicklung der GKV erneut zu begrenzen.

1993: Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)

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