Anpassung des Arzneimittel-Gesetzes
Mit dem "Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" werden Bestimmungen über Kinderarzneimittel und Arzneimittel für neuartige Therapien an entsprechende europäische Verordnungen angepasst. Darüber hinaus enthält das Gesetz, dem nach dem Bundestag auch der Bundesrat am 10. Juli 2009 zugestimmt hat, wichtige gesundheitspolitische Neuregelungen. So haben freiwillig versicherte Selbstständige bei Zahlung des vollen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung (14,9 Prozent seit 1.Juli 2009) nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2009 wieder wie bis Ende 2008 Anspruch auf Krankengeld. Dafür abgeschlossene Zusatzversicherungen enden am 31.Juli 2009 automatisch. Alternativ können Selbstständige aber auch künftig nur den ermäßigten Beitragssatz (14,3 statt 14,9 Prozent) zahlen und eine neue Zusatzversicherung für Krankengeld abschließen. Die Angebote der Krankenkassen dafür müssen unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko sein, also für jeden das gleiche kosten.
Ferner wird klargestellt, dass der Leistungsstopp bei Rückständen von Krankenkassenbeiträgen nur für den Versicherten und nicht für seine mitversicherten Familienmitglieder und Früherkennungsuntersuchungen gilt (SGB V, Paragraf 16). Versicherte in stationären Hospizen erhalten einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SGB V, Paragraf 37b). Die Krankenkasse trägt 90 Prozent, in Kinderhospizen 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten, wobei Leistungen nach SGB XI angerechnet werden. Die Krankenkassen werden auch verpflichtet, ambulante Hospizdienste zu fördern, die qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung für Versicherte leisten, die nicht in Krankenhäusern oder Hospizen versorgt werden, sondern zuhause oder in Pflegeheimen.
Rabatte für in Apotheken zubereitete Krebsmedikamente gehen an Krankenkassen
Ferner können Ärzte, die Kinder ambulant psychiatrisch behandeln, diesen künftig auch nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen verordnen. Außerdem erhält der Pharma-Großhandel durch das Gesetz einen öffentlichen Versorgungsauftrag. Die Rabatte für in Apotheken zubereitete Krebsmedikamente fließen künftig den Krankenkassen zu. Die Anwendung bedenklicher Arzneimittel wird unter Strafe gestellt. Zudem erhält das Bundesversicherungsamt mehr Kompetenzen zur Überprüfung von Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen beim Risikostrukturausgleich.
Der GKV-Spitzenverband hatte in der Anhörung des Gesundheitsausschusses am 6. Mai 2009 das vorgesehene Wahlrecht für Selbstständige beim Krankengeld mit der Begründung kritisiert, es könne zu Risikoselektion führen. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Bundesrats-Drucksache 171/09 (B)) gefordert, von Wahltarif-Krankengeldern gänzlich abzusehen und zu der bis 2008 geltenden Rechtslage zurückzukehren. Die Länder wollen zudem, dass die Krankenkassen wieder die vollen Kosten für künstliche Befruchtungen übernehmen. Mit Blick auf die Ost-West-Angleichung der vertragsärztlichen Vergütung hatte sich der Bundesrat für eine entsprechende Anpassung der vertragszahnärztlichen Vergütung ausgesprochen.
2010: Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
2009: Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009
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