GKV-Finanzierungsgesetz

Am 1. Januar 2011 ist das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) in Kraft getreten. Das Gesetz, dass der Bundestag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen Mitte November 2010 beschlossen hat, wurde am 17. Dezember vom Bundesrat abschließend beraten. Eine Zustimmung der Länderkammer war dabei jedoch nicht erforderlich. Mit der Beschlussfassung des Gesundheitsausschusses (Bundestagsdrucksache 17/3696), die der Bundestag verabschiedet hat, sollen die gesetzlichen Krankenkassen 2011 um rund 9,5 Milliarden Euro entlastet und somit finanziell stabilisiert werden.

Weitere Kernpunkte des Gesetzes sind die Erhöhung des einheitlichen Beitragssatzes von 14,9 auf 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens sowie die Neugestaltung der Zusatzbeiträge mit Sozialausgleich. Der Anteil der GKV-Arbeitgeberbeiträge wird dabei auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Künftige Kostensteigerungen müssen somit die Versicherten über einkommensunabhängige Zusatzbeiträge finanzieren, die jede Kasse in unbegrenzter Höhe erheben kann. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens eines Mitglieds, erhält dieses aus Steuermitteln die Differenz als Sozialausgleich. Dazu stellt die Regierung 2011 erstmalig zusätzliche zwei Milliarden Euro zur Verfügung.

Während den Kassen per GKV-FinG für 2011 und 2012 finanzielle Nullrunden verordnet wurden, werden die Honorare der rund 150.000 Vertragsärzte um mehr als eine Milliarde Euro in 2011 angehoben. Auch sieht das Gesetz Änderungen für die sogenannten Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen vor. Die Mindestbindungsfrist für die Tarife "Prämienzahlung", "Kostenerstattung" und "Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen" soll demnach auf ein Jahr reduziert werden. Das Sonderkündigungsrechts bei der Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen beziehungsweise der Verringerung von Prämienzahlungen gilt künftig auch für Versicherte, die sich in einen Wahltarif eingeschrieben haben (Ausnahme: Krankengeld). Im Hinblick auf das Verbot der Quersubventionierung und die langfristige Tragfähigkeit dieser Tarife müssen die Krankenkassen künftig mindestens alle drei Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten vorlegen.

Vereinfachter Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung

Zugleich erleichtert das Gesetz einen Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung (PKV): Demnach können gesetzlich Krankenversicherte in die PKV wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sogenannte Versicherungspflichtgrenze in einem Jahr – anstatt wie bisher in drei Jahren – überschreitet. Berufsanfänger mit einem Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können direkt zwischen der GKV und der PKV wählen.

Bereits am 15. Oktober 2010 hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des GKV-Finanzierungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 17/3040) Änderungen etwa bei der Ärztevergütung verlangt. Ein Antrag SPD-geführter Bundesländer, die Reform mit unbegrenzt möglichen Zusatzbeiträgenallein zu Lasten der rund 50 Millionen Kassenmitglieder fallenzulassen und einen neuen Entwurf vorzulegen, fand jedoch keine Mehrheit.

Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag fand einen Tag nach Kabinettsbeschluss am 30. September 2010 statt. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat für 25. Oktober zu einer öffentlichen Expertenanhörung eingeladen. Jeweils zweieinhalb Stunden sollen Sachverständige zu Fragen der Finanzierung - Beitragssatz, Zusatzbeiträge, Sozialausgleich  und zu den Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung gehört werden. Das GKV-Finanzierungsgesetz soll am 1. Januar 2011 in Kraft treten.

2012: GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
2011: Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG)

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