GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
Der Bundestag hat das "Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-VSG) am 11. Juni 2015 verabschiedet. Das zustimmungsfreie Gesetz hat am 10. Juli 2015 den Bundesrat passiert und ist zum 25. Juli 2015 in Kraft getreten. Noch am Tag vor der Abstimmung im Bundestag hatte der Gesundheitsausschuss insgesamt 57 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen eingearbeitet. Sie gingen nicht zuletzt auf die Sachverständigenanhörung am 25. März zurück.
Durch zahlreiche Regelungen will die Bundesregierung dafür sorgen, dass die ambulante ärztliche Versorgung auch in strukturschwachen Gebieten flächendeckend erhalten bleibt. Dazu werden zum Beispiel Ärzte, die sich in entsprechenden Bereichen niederlassen, eine bessere Vergütung erhalten. Die hausärztliche Versorgung wird durch mehr Weiterbildungsstellen für Allgemeinmediziner gestärkt. Im Gegenzug soll Überversorgung in Ballungszentren reduziert werden. Dazu können die Zulassungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen frei gewordene Arztsitze aufkaufen.
Die entsprechenden Vorgaben sind allerdings im Gesetzgebungsverfahren deutlich aufgeweicht worden. So "soll" eine KV erst aktiv werden, wenn für bestimmte Arztgruppen und Planungsbereiche ein Versorgungsgrad von 140 Prozent erreicht ist. Ein solcher Wert wird allerdings nur in sehr seltenen Fällen erreicht. Als überversorgt gilt ein Bereich auch weiterhin, wenn der Versorgungsgrad 110 Prozent erreicht hat. Ab diesem Wert "kann" die KV wie bisher bereits Arztsitze aufkaufen. In der Praxis passiert dies nur in Ausnahmefällen.
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten durch das Gesetz einen Rechtsanspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten planbaren medizinischen Eingriffen oder in der medizinischen Rehabilitation. Die Zweitmeinung sollen aber nur spezialisierte Fachleute oder Einrichtungen äußern. Als Mindeststandard gelten eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem für den Eingriff maßgeblichen Fachgebiet, Kenntnisse des aktuellen Forschungsstandes zu Diagnostik und Therapie in dem betreffenden Gebiet und zu Therapiealternativen. Für welche Krankheitsbilder die Zweitmeinung obligatorisch sein soll, wird der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) festlegen. Krankenkassen können zusätzlich in ihren Satzungen Angebote zur Zweitmeinung festlegen.
Weitere Regelungen im GKV-VSG:
- Mit sogenannten Terminservicestellen sollen die KVen künftig dafür sorgen, dass Patienten innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin erhalten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung muss dem Bundesgesundheitsministerium jährlich Bericht erstatten, ob und wie das in der Praxis funktioniert.
- Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige erhalten durch das Gesetz Anspruch auf zusätzliche zahnmedizinische Präventionsleistungen.
- Um die Zusammenarbeit zwischen stationärer und ambulanter Versorgung zu verbessern, dürfen Kliniken mehr ambulante Leistungen übernehmen. Für eine lückenlose Versorgung der Versicherten beim Übergang vom Krankenhaus zum niedergelassenen Arzt soll es ein besseres Entlassmanagement geben. Krankenhausärzte dürfen deshalb in begrenztem Umfang Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verschreiben.
- Medizinprodukte der beiden höchsten Risikoklassen (IIb und III) müssen künftig eine Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) durchlaufen, bevor sie als Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen anerkannt werden.
- Im Bereich der Ärztevergütung kommt eine sogenannte Konvergenzregelung zur Anwendung. Danach bekommen diejenigen KVen eine Ausgleichszahlung, die von den Krankenkassen bisher eine - regional bedingt - unter dem Bundesschnitt liegende Gesamtvergütung erhalten.
- Über einen Innovationsfonds werden innovative Versorgungsprojekte und die Versorgungsforschung mit jährlich 300 Millionen Euro gefördert.
- Der GBA erhält den Auftrag, bis 2016 weitere chronische Erkrankungen zu benennen, für die strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme - DMP) eingerichtet werden.
- Bei selektivvertraglichen Versorgungsformen, etwa bei der Integrierten Versorgung (IV), erhalten die Krankenkassen und ihre Vertragspartner mehr Gestaltungsspielraum.
- Die psychotherapeutische Versorgung soll durch eine Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinien des GBA verbessert werden. Die Befugnisse der Psychotherapeuten zur Verordnung von bestimmten Leistungen werden erweitert. Das betrifft zum Beispiel das Verordnen von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation, die Verordnung von Krankentransporten, Krankenhausbehandlung sowie Soziotherapie.
- Versicherte erhalten Anspruch auf "unterstützendes Krankengeldfallmanagement" durch ihre Krankenkasse. Um häufig auftretende Probleme beim Nachweis fortdauernder Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, reicht es künftig, wenn Beschäftigte, deren Arbeitsunfähigkeit am Freitag endet, am darauffolgenden Montag eine Folgebescheinigung vom Arzt erhalten.
- Der sogenannte Apothekenabschlag, den die Apotheken den Krankenkassen als Großkunden für jedes verordnete Medikament gewähren, wird gesetzlich festgelegt und nicht mehr zwischen Kassen und Apotheken ausgehandelt.
- Die Zahl der hauptamtlichen Krankenkassenmitarbeiter in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) wird auf höchstens ein Viertel der Mitglieder begrenzt. Zudem wird den MDK-Verwaltungsräten ein Beirat zur Seite gestellt, der vor jeder Entscheidung anzuhören ist. Im Beirat sitzen je zur Hälfte Vertreter von Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen und der Pflegeanbieter. Bestellt werden die bis zu acht Mitglieder durch die Landesregierungen.
- Der Regressanspruch der Krankenkassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen wird eingeschränkt.
- Das Gesetz soll in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Der Bundesrat berät das nicht zustimmungspflichtige Gesetz am 10. Juli abschließend.
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2016: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)