Krankenhaus-Strukturreform (KHSG)

Das "Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung" (KHSG) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Der Bundestag hat das Gesetz am 5. November 2015 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 27. November 2015 zugestimmt. Am 2. Oktober 2015 hatte sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf letzte Ergänzungen und Änderungen des Gesetzentwurfs verständigt. So wird unter anderem für das Pflegepersonal in den Kliniken zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Aufstockungen mehr Geld zur Verfügung gestellt; zugleich werden die Krankenhäuser verpflichtet nachzuweisen, dass sie dieses Geld für den Ausbau der Pflege einsetzen.

Mit dem KHSG will die Bundesregierung insbesondere den Aspekt Qualität als weiteres maßgebliches Kriterium in der Krankenhausplanung verankern. Mit einem Milliarden-Fonds sollen zudem die stationären Versorgungsstrukturen verbessert werden. Auf die gesetzlichen Krankenkassen rollen durch die geplanten Maßnahmen allein von 2016 bis 2020 Mehrkosten von mindestens zehn Milliarden Euro zu.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat die Aufgabe, Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln, die sich als Kriterien und Grundlage für Planungsentscheidungen der Länder eignen. Dabei wird der GBA vom neuen Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) unterstützt, das sich bereits im Aufbau befindet. Kliniken, die die Qualitätsvorgaben des GBA dauerhaft nicht einhalten, müssen damit rechnen, aus dem Krankenhausplan des Landes zu fallen. Die Bundesländer dürfen ergänzend eigene Qualitätsvorgaben machen. Diese sollen die bundesweiten Qualitätsvorgaben aber möglichst nicht unterschreiten.

Die AOK befürchtet, dass die Qualitätsziele der Reform auf die lange Bank geschoben werden. "Man hat die Zeiträume für die Umsetzung der Qualitätsvorgaben im Gesetz schon einmal verlängert. Eine weitere Slow-Motion verträgt dieses Gesetz nicht, sonst bleibt die Qualitätsorientierung im stationären Bereich weiterhin Utopie", sagte Interimsvorstand Martin Litsch bei der Sachverständigen-Anhörung zum KHSG.Laut Gesetz soll sich auch die Krankenhausvergütung stärker an der Qualität orientieren. Möglich sind Zu- und Abschläge für Leistungen vor, „die in außerordentlich guter oder unzureichender Qualität erbracht werden“. Die sogenannte Mindestmengenregelung wird rechtssicher ausgestaltet. Dabei geht es darum, dass die Abrechnung von Krankenhausleistungen in bestimmten Bereichen an eine Mindestzahl entsprechender Behandlungen gebunden ist. Mindestmengen können einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungsqualität leisten - zum Beispiel bei der Versorgung von Frühchen.

Mit dem KHSG wird ein Förderprogramm für die Krankenhaus-Pflege auf den Weg gebracht, das den Krankenhäusern von 2016 bis 2018 zunächst stufenweise bis zu 660 Millionen Euro jährlich zur Verfügung stellt. Nach Auslaufen des Programms sollen die Kliniken jährlich zusätzliche Fördermittel von bis zu 330 Millionen Euro erhalten. Der 2013 kurz vor der Bundestagswahl als Kompensation für die Mehrleistungsabschläge eingeführte Versorgungszuschlag wird in einen Pflegezuschlag umgewidmet. Somit fließen bis 2020 zusätzlich zwei Milliarden Euro zum Förderprogramm für die Krankenhaus-Pflege.

Im Bereich der Krankenhausfinanzierung will die Bundesregierung insbesondere auf eine weitere Angleichung der unterschiedlichen Landesbasisfallwerte hinwirken. Um die Krankenhausvergütung insgesamt realistischer planen zu können, wird die bisher freiwillige Teilnahme der Kliniken an der Kalkulation der bundesweiten stationären Entgeltsysteme durch ein repräsentatives System ersetzt. Im KHSG sind zudem Maßnahmen zur besseren Steuerung der Leistungsmengen vorgesehen. Krankenkassen und Bundesländer sollen jeweils 500 Millionen Euro in einen Strukturfonds einzahlen. Mit dem Geld sollen zum Beispiel Krankenhäuser in Gesundheits- oder Pflegezentren umgewandelt werden. So soll vornehmlich in Ballungszentren stationäre Überversorgung abgebaut werden. Eine Beteiligung des Bundes oder der privaten Krankenversicherung an den Kosten des Strukturumbaus ist nicht vorgesehen. 

Die gesetzlich bereits vorgeschriebenen Qualitätsberichte der Krankenhäuser müssen patientenfreundlicher gestaltet werden. Dazu sollen die Kliniken die besonders wichtigen Informationen über die Qualität der Behandlung künftig verständlich in einem zusätzlichen Berichtsteil für Patientinnen und Patienten darstellen.

Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 18/5372) am 2. Juli in erster Lesung beraten. Parallel zum Entwurf der Koalitionsfraktionen hatte das Bundeskabinett am 10. Juni einen gleichlautenden Gesetzentwurf beschlossen und demBundesrat zugeleitet (Bundesrats-Drucksache 277/15).

Der Entwurf für das KHSG beruhte wesentlich auf Eckpunkten, die eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform im Jahr 2014 erarbeitet hat. Danach haben sich die Länder verpflichtet, für die Finanzierung der Investitionskosten von Krankenhäusern "mindestens den Durchschnitt der Höhe der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 ausgewiesenen Mittel für die Krankenhausfinanzierung beizubehalten". Damit würde der finanzielle Beitrag der Länder allerdings auf niedrigem Niveau festgeschrieben. Denn die Länder haben ihre gesetzlichen finanziellen Verpflichtungen in den vergangenen Jahren immer weiter zurückgefahren.

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes
zur Sachverständigen-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am 07.09.15