Leistungen der sozialen Pflegeversicherung 2023
Seit dem 1. Januar 2017 erhalten alle Pflegebedürftige in häuslicher Pflege einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das heißt: Versicherte können Rechnungen für Leistungen zur Unterstützung im Alltag einreichen und bis zu 125 Euro monatlich erstattet bekommen. Dabei handelt es sich beispielsweise um hauswirtschaftliche Hilfen oder Betreuung des Pflegebedürftigen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen nach jeweiligem Landesrecht anerkannt sind. Informationen dazu gibt es beispielsweise bei der Pflegeberatung der AOK. Außerdem kann der Entlastungsbetrag für die Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege eingesetzt werden, ohne auf die sonstigen Leistungen der Pflegekasse angerechnet zu werden. Beträge, die nicht verwendet wurden, können in das Folgejahr übertragen werden.
Monatliche Leistungen im Überblick
2022/2023
Sachleistung Häusliche Pflege:
Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 724 Euro
Pflegegrad 3: 1.363 Euro
Pflegegrad 4: 1.693 Euro
Pflegegrad 5: 2.095 Euro
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige:
Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro
Vollstationäre Pflege:
Pflegegrad 1: 125 Euro
Pflegegrad 2: 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Ab 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43c SGB XI einen prozentualen Zuschlag zu den Eigenanteilen an den Pflegekosten. Der Leistungszuschlag richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts in der vollstationären Pflegeeinrichtung. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG).
bis 12 Monate 5 Prozent
bis 24 Monate 25 Prozent
bis 36 Monate 45 Prozent
über 36 Monate 70 Prozent
Seit dem 1. Januar 2015 können Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege auch kombiniert werden. Wenn eine Pflegeperson beispielsweise verhindert ist, und der Pflegebedürftige seine Leistungen aus der Kurzzeitpflege nicht aufgebraucht hat, kann er diese bis zur Hälfte (also 806 Euro und insgesamt somit maximal 2.418 Euro jährlich) für die Verhinderungspflege einsetzen. Nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege können seit 2016 sogar komplett in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Pflegebedürftige können somit bis zu 3.386 Euro in der Kurzzeitpflege nutzen.
Angehörige, die mehr als 10 Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu 1.774 Euro jährlich (Verhinderungspflege).
Teilstationäre und Kurzzeitpflege:
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 1: bis zu 125 Euro (Entlastungsbetrag)
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 2: 689 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegestufe 3: 1.298 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegestufe 4: 1.612 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegestufe 5: 1.995 Euro
Kurzzeitpflege: 1.774 Euro (jährlich, Leistungszeitraum 8 Wochen)
Seit 2013 werden selbst organisierte, ambulant betreute Wohngruppen gefördert. Pro pflegebedürftigem Mitbewohner gibt es maximal 2.500 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierefreie Umgestaltung der Wohnung. Der monatliche Zuschlag für Wohngruppen seit 2018 liegt bei 214 Euro monatlich.
2021
Sachleistung Häusliche Pflege:
Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 689 Euro
Pflegegrad 3: 1.298 Euro
Pflegegrad 4: 1.612 Euro
Pflegegrad 5: 1.995 Euro
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige:
Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro
Vollstationäre Pflege:
Pflegegrad 1: 125 Euro
Pflegegrad 2: 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Seit dem 1. Januar 2015 können Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege auch kombiniert werden. Wenn eine Pflegeperson beispielsweise verhindert ist, und der Pflegebedürftige seine Leistungen aus der Kurzzeitpflege nicht aufgebraucht hat, kann er diese bis zur Hälfte (also 806 Euro und insgesamt somit maximal 2.418 Euro jährlich) für die Verhinderungspflege einsetzen. Nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege können seit 2016 sogar komplett in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Pflegebedürftige können somit bis zu 3.224 Euro in der Kurzzeitpflege nutzen.
Angehörige, die mehr als 10 Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu 1.612 Euro jährlich (Verhinderungspflege).
Teilstationäre und Kurzzeitpflege:
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 1: bis zu 125 Euro (Entlastungsbetrag)
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 2: 689 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegestufe 3: 1.298 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegestufe 4: 1.612 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegestufe 5: 1.995 Euro
Kurzzeitpflege: 1.612 Euro (jährlich, Leistungszeitraum 8 Wochen)
Seit 2013 werden selbst organisierte, ambulant betreute Wohngruppen gefördert. Pro pflegebedürftigem Mitbewohner gibt es maximal 2.500 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierefreie Umgestaltung der Wohnung. Der monatliche Zuschlag für Wohngruppen seit 2018 liegt bei 214 Euro monatlich.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Pflegestärkungsgesetz II
Erläuterungen:
Seit 2013 werden selbst organisierte, ambulant betreute Wohngruppen gefördert. Pro pflegebedürftigem Mitbewohner gibt es maximal 2.500 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierefreie Umgestaltung der Wohnung. Seit dem 1. Januar 2015 erhalten die Bewohner einer solchen "WG" für die Beschäftigung einer Hilfsperson 205 Euro im Monat.
Die AOK bietet für ehrenamtliche Pflegekräfte kostenlos Pflegekurse an, in denen hilfreiche Tipps für die Pflege zu Hause vermittelt werden. Mehr Informationen der einzelnen AOKs finden Sie im dazu im Versichertenportal.
Zuletzt aktualisiert: 09-12-2021