Zuzahlungsbefreiung bei einigen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Zuzahlungsfreie Präparate
Grundsätzlich müssen Versicherte ab 18 Jahren bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zehn Prozent des Abgabepreises als Zuzahlung selbst übernehmen. Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nie mehr, als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels. Diese Zuzahlung kann entfallen, wenn die gesetzlichen Krankenkassen das Präparat von der Selbstbeteiligung befreit haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Preis des Arzneimittels mindestens 30 Prozent unter dem jeweiligen Festbetrag liegt, den die Krankenkassen für das jeweilige Arzneimittel übernehmen.
Wenn Ihr Arzt Ihnen ein entsprechendes Präparat verschreibt oder Sie sich in der Apotheke dafür entscheiden, können Sie bis zu zehn Euro sparen. Die Liste der betreffenden Medikamente wird von den Krankenkassen zusammengestellt und alle 14 Tage aktualisiert. Hierzu zählen inzwischen sowohl Nachahmer-Produkte (Generika) als auch patentgeschützte Wirkstoffe.
Teilweise führen aber auch die Rabattverträge Ihrer Krankenkasse dazu, dass ein nicht gelistetes Arzneimittel trotzdem von der Zuzahlung befreit ist. Die Rabattverträge Ihrer Krankenkasse haben Vorrang bei der Abgabe Ihres Arzneimittels: Fragen Sie daher in Ihrer Apotheke, ob die Abgabe eines zuzahlungsbefreiten Arzneimittels möglich ist.
Zuletzt aktualisiert: 09-12-2021